7.2.1 Auskunftsrechte
Die Arbeitsschutzbehörden haben zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe ein Auskunftsrecht (§ 22 Abs. 1 ArbSchG). Dieses berechtigt sie, neben mündlichen Auskünften die Vorlage und Überlassung von Unterlagen durch den Arbeitgeber zu verlangen. Darüber hinaus können sie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Arbeitgebers nehmen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).
Auskunftsverweigerungsrecht
Der Arbeitgeber hat das Recht, die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage ihn oder einen seiner Angehörigen belasten, d. h., der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde (§ 22 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Die Arbeitsschutzbehörde muss den Arbeitgeber über sein Auskunftsverweigerungsrecht aufklären.
7.2.2 Zutritts-, Besichtigungs- und Prüfrecht
Die Arbeitsschutzbehörden haben außerdem das Recht, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen, um sie im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).
Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume
Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sind z. B. Arbeitsplätze in Gebäuden oder im Freien, einschließlich Ausbildungsstätten, Baustellen, Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften.
Dazu gehören auch Lager- oder Nebenräume, Pausen- und Ruheräume, Sanitärräume (Dusch-, Wasch- und Toilettenräume) etc.
Konkreter Anlass nicht notwendig
Ein konkreter Anlass, insbesondere z. B. der Verdacht eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Allerdings schränkt § 22 Abs. 2 Satz 5 ArbSchG das Zutritts- und Besichtigungsrecht ein, wenn die Überprüfung außerhalb der Betriebs- oder Arbeitszeit stattfinden soll oder eine Arbeitsstätte betrifft, die sich in einer Wohnung befindet. In diesen Fällen darf die Arbeitsschutzbehörde nur mit Einverständnis des Arbeitgebers oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig werden. Das Zutritts- und Besichtigungsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn lediglich der durch entsprechende Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass in einer Betriebsstätte Personen beschäftigt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 7 ArbSchG).
Außerdem sind die Arbeitsschutzbehörden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG befugt,
- Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen,
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,
- Messungen vorzunehmen,
- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und
- zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Behördenmitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Dazu gehört z. B. die Pflicht, Räume aufzuschließen oder Maschinen an- oder auszuschalten.
7.2.3 Durchführung von Anordnungen
Das Arbeitsschutzgesetz gewährt den Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz weitreichende Anordnungsbefugnisse bis hin zur Einstellung von Arbeiten. Die Arbeitsschutzbehörden sind befugt, im Einzelfall Verwaltungsakte zu erlassen und damit dem Arbeitgeber, den verantwortlichen Personen oder den Beschäftigten bestimmte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aufzuerlegen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG).
Wenn nicht Gefahr im Verzug ist, muss die Behörde zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die Behörde im Einzelfall die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen.
Bei Arbeitsschutzverstößen hat die Behörde regelmäßig die Wahl, ob sie eine Anordnung an den Arbeitgeber selbst oder eine verantwortliche Person i. S. des § 13 Abs. 1 ArbSchG richtet. Maßgeblich für diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung ist, wer am ehesten Gewähr dafür bietet, dass die erforderlichen Maßnahmen schnell und zuverlässig veranlasst werden. Ansonsten aber ist weder der Arbeitgeber noch der unmittelbar innerbetrieblich Verantwortliche vorrangig in Anspruch zu nehmen.