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Asbest / 4 Maßnahmen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der "Veranlasser für Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen" muss dem beauftragten Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen (i. W. Baujahr, Baubeginn) oder zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen. Bei unklarer Sachlage muss der Auftraggeber eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen. Die Informationen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen bzw. Zubereitungen und Erzeugnissen, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt werden, und zwar arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen von einer sachkundigen Person. Dabei sind Massengehalt an Asbest sowie Asbestfaserexposition (vgl. Anlagen 2 und 3 TRGS 517) zu ermitteln und ein Arbeitsplan nach Anhang I Nr. 3.2 GefStoffV zu erstellen. Erforderliche Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden. Die zuständige Behörde muss vor Beginn der Tätigkeit informiert werden, folgende Angaben sind erforderlich (Abschn. 3.5 TRGS 517):

  • Lage der Arbeitsstätte
  • Tätigkeiten und Verfahren
  • Anzahl der betroffenen Beschäftigten
  • Beginn und Dauer der Tätigkeiten
  • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten

Laut § 11a GefStoffV müssen die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen das Festlegen erforderlicher Maßnahmen und die Durchführung von Unterweisungen grundsätzlich durch eine sachkundige Person erfolgen.

Tätigkeiten mit Asbest dürfen grundsätzlich nur von fachkundigen Personen ausgeübt werden.

Anforderungen nach § 11a GefStoffV gelten nicht für Tätigkeiten mit einer Exposition < 1.000 Fasern je m³, hier genügen staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nr. 2.3 GefStoffV.

Vor Aufnahme der Arbeiten – i. d. R. 7 Tage vorher – muss in allen Bundesländern die zuständige Behörde (i. Allg. Gewerbeaufs...

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