Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen bzw. Zubereitungen und Erzeugnissen, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt werden, und zwar arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person (Abschn. 3.3 TRGS 517). Dabei sind Massengehalt an Asbest sowie Asbestfaserexposition (vgl. Anlagen 2 und 3 TRGS 517) zu ermitteln, erforderliche Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden. Die Behörde muss vor Beginn der Tätigkeit informiert werden, folgende Angaben sind erforderlich (Abschn. 3.5 TRGS 517):
- Lage der Arbeitsstätte
- Tätigkeiten und Verfahren
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person muss sich grundsätzlich von einer fachkundigen Person bezüglich der Schutzmaßnahmen beraten lassen (anlassbezogene Beratung) (Abschn. 3.4 TRGS 517).
Treten bei ASI-Arbeiten Asbest oder asbesthaltige Materialien auf, müssen sie gemäß den – in Kap. 3 genannten – unterschiedlichen Kriterien eingestuft werden. Der Arbeitgeber muss eine sachkundige verantwortliche Person festlegen. Vor Aufnahme der Arbeiten muss die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen durchgeführt, ein Arbeitsplan erstellt und die Asbestfaserkonzentration ermittelt werden (s. Abschn. 4.1–4.3 TRGS 519). Vor Aufnahme der Arbeiten – i. d. R. 7 Tage vorher – muss in allen Bundesländern die zuständige Behörde (i. Allg. Gewerbeaufsicht und zuständige Berufsgenossenschaft) informiert werden (Abschn. 3.2 TRGS 519). Gesetzliche Grundlage hierfür sind i. d. R. die länderbezogenen Landesbauordnungen und die Asbest-Richtlinien als technische Baubestimmungen.
Entsorgung und Sanierung nur durch Fachleute
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre) dürfen grundsätzlich nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die für diese Arbeiten zugelassen sind. Unternehmen Sie also keine eigenmächtigen Entsorgungs- oder Sanierungsmaßnahmen. Lassen Sie sich von Ihrem beauftragten Fachmann seine Qualifikation vorlegen und bescheinigen. Nur er kann eine evtl. notwendige Asbestsanierung und Entsorgung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einleiten.
Fest oder stark gebundene Asbestzementprodukte, wie Dacheindeckungen oder Fassadenverkleidungen können unter der Voraussetzung, dass nicht daran gearbeitet wird, oft noch Jahre gefahrlos so belassen werden. Letztendlich kann nur der Fachmann erkennen und entscheiden, ob es sich überhaupt um Asbestmaterial handelt und ob und wie saniert werden muss.
Zum Schutz für Gesundheit und Sicherheit müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Priorität – technisch, organisatorisch, persönlich – listet Tab. 1 auf.
Maßnahme |
TRGS 517 |
TRGS 519 |
Technisch |
- bei Faserkonzentrationen über 10.000 F/m3: emissionsarme Arbeitsmittel und -verfahren; Absaugung, Be- und Entlüftung
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- emissionsarme Maschinen und Geräte
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- Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik
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- in Arbeitsräumen Ablagerungsflächen vermeiden, Räume müssen leicht zu reinigen sein
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- Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung nach dem Stand der Technik
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- Erfassen von Asbestfasern an der Austritts- bzw. Entstehungsstelle, sonst Lüftungsmaßnahmen
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- Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsraum nur nach ausreichender Reinigung
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- abgesaugte Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Asbestfasern nicht in die Atemluft gelangen, Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume ist grundsätzlich nicht zulässig
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- ins Freie abgeleitete Luft darf max. 1.000 Fasern/m3 enthalten
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- Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden der Asbestfasern (mind. jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen, warten und ggf. instand setzen)
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- raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber (mind. einmal jährlich warten)
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- getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Schutzkleidung bzw. Straßenkleidung
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- Räume für getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Schutzkleidung bzw. Straßenkleidung
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- Waschgelegenheiten vor Ort
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- Waschräume; Duschmöglichkeit muss vorhanden sein
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- Pausenräume für Beschäftigte
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- Material staubfrei lagern und umschlagen
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- beim Aufnehmen von Abfällen und Reststoffen sowie beim Bereitstellen zum Transport Staubfreisetzung unterbinden
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- Abfälle mit asbesthaltigen Materialien in geeigneten und gekennzeichneten Behältern sammeln, lagern, transportieren und beseitigen
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Organisatorisch |
- arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogene schriftliche Betriebsanweisung erstellen und vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich Unterweisung mündlich durchführen, inkl. arbeitsmedzinisch-toxikologische Beratung
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- arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung erstellen und vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich Unterweisung mündlich durchf...
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