Dipl.-Chem. Matthias Plog
3.1 Arbeiten an Asbestprodukten
Wenn Arbeiten an Asbestprodukten durchgeführt werden, muss es sich um Sanierungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten nach der Definition der TRGS 519 handeln. Alle anderen Tätigkeiten sind nicht zulässig.
Im Abschn. 2.2 der TRGS 519 ist zu finden: "Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder." Schwach gebundener Asbest kommt nach den derzeitigen Erfahrungen fast nicht mehr vor.
Im Abschn. 2.3 der TRGS 519 findet sich: "Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung)."
Zu beachten ist, dass nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Pkt. 2 Gefahrstoffverordnung Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit einem Abtrag der Oberfläche nur mit emissionsarmen Verfahren zulässig sind, die von den Unfallversicherungskassen anerkannt sind. Leider gibt es nicht für alle "typischen" Tätigkeiten solche Verfahren.
Typische Tätigkeiten sind z. B. das Ausbessern eines Schadens an einem Asbestzementdach, an einem Asbest-PVC-Boden oder auch Reparaturen an einem Nachtspeicherofen.
"Neue" Fundstellen – Bedeutung der Erkundung
In Rahmen von Untersuchungen der Asbestsachverständigen in den letzten Jahren haben sich besonders Putze, Spachtelmasse und Fliesenkleber "häufig" als asbesthaltig erwiesen. Verschiedene Studien geben Hinweise, dass in 20 %–25 % aller Gebäude mit Baubeginn vor 1993 Asbest vorhanden ist. Daher hat das fachkundige Prüfen, ob Asbest vorhanden ist/sein könnte, eine besondere Bedeutung.
3.2 Entfernen von Asbestprodukten
Als Abbrucharbeiten sind in der TRGS alle Tätigkeiten definiert, die Asbestprodukte bzw. das asbesthaltige Material vollständig entfernen. In Bezug auf die "Vollständigkeit" gibt es hier an manchen Stellen etwas Auslegungsspielraum.
Verhältnismäßigkeit
Ein Asbestzement-Abflussrohr z. B. sollte in der Küche entfernt werden, da dort gearbeitet wird; es muss aber in diesem Zusammenhang nicht das komplette Rohr bis hin zur Kanalisation entfernt werden. Es ist immer eine Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu fällen, wobei verbleibende Teile (s. Abschn. 2) gut zu protokollieren sind.
3.3 Nebenarbeiten
Bei allen ASI-Arbeiten können Tätigkeiten anfallen, die zu einer Asbestexposition eines Arbeitnehmers führen können, die nicht unmittelbar aus der direkten ASI-Tätigkeit folgen. Dies sind Tätigkeiten wie Probenahmen, Aufräumen und Putzen, Einrichten der Baustelle, Begehen belasteter Räume (wobei hier Personen den Gefahrenbereich nur betreten dürfen, wenn dies auch notwendig ist) und weitere ähnliche Tätigkeiten. Sie alle haben gemein, dass sie für die geplanten ASI-Arbeiten notwendig sind. Die bei Nebenarbeiten entstehende Exposition ist zu bewerten und es sind der Exposition entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.