Wenn Arbeiten an Asbestprodukten durchgeführt werden, muss es sich um Sanierungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten nach der Definition der TRGS 519 handeln. Alle anderen Tätigkeiten sind nicht zulässig.

Im Abschn. 2.2 der TRGS 519 ist zu finden: "Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder." Schwach gebundener Asbest kommt nach den derzeitigen Erfahrungen fast nicht mehr vor.

Im Abschn. 2.3 der TRGS 519 findet sich: "Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung)."

Zu beachten ist, dass nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Pkt. 2 Gefahrstoffverordnung Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit einem Abtrag der Oberfläche nur mit emissionsarmen Verfahren zulässig sind, die von den Unfallversicherungskassen anerkannt sind. Leider gibt es nicht für alle "typischen" Tätigkeiten solche Verfahren.

Typische Tätigkeiten sind z. B. das Ausbessern eines Schadens an einem Asbestzementdach, an einem Asbest-PVC-Boden oder auch Reparaturen an einem Nachtspeicherofen.

 
Wichtig

"Neue" Fundstellen – Bedeutung der Erkundung

In Rahmen von Untersuchungen der Asbestsachverständigen in den letzten Jahren haben sich besonders Putze, Spachtelmasse und Fliesenkleber "häufig" als asbesthaltig erwiesen. Verschiedene Studien geben Hinweise, dass in 20 %–25 % aller Gebäude mit Baubeginn vor 1993 Asbest vorhanden ist. Daher hat das fachkundige Prüfen, ob Asbest vorhanden ist/sein könnte, eine besondere Bedeutung.

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