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Asbest – Anforderungen und Umsetzung der TRGS 519 / 4.1 Tätigkeiten mit geringer Exposition

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Chem. Matthias Plog
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Bei diesen Tätigkeiten liegt die Exposition während der gesamten Tätigkeit unter 10.000 Fasern/m3. Die Exposition ist entweder über eine Messung nach Abschn. 4.3 der TRGS 519 zu bestimmen oder aber es ist ein sog. emissionsarmes Verfahren zu verwenden. Dies sind vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer (IFA) unter normierten Bedingungen bewertete Verfahren, bei deren Einhalten man von einer Exposition unter 10.000 Fasern/m3 ausgehen kann. Ein Messen der Exposition ist bei der Verwendung von emissionsarmen Verfahren nicht erforderlich. Wann immer möglich, sind emissionsarme Verfahren zu bevorzugen. Eine Liste der emissionsarmen Verfahren bietet die DGUV.

Unter Abschn. 15 der TRGS 519 sind die zu beachtenden Regeln bei Tätigkeiten mit geringer Exposition zusammengefasst.

Die Anforderungen beinhalten eine Sachkunde, eine unternehmensbezogene Meldung an die Behörde, das Abkleben von Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können. Nicht notwendig ist das Tragen von Atemschutz (es ist allerdings empfohlen und Atemschutz ist vom Arbeitgeber anzubieten).

Arbeiten geringen Umfangs können sinnvoll sein, wenn man wiederkehrende, vergleichbare Tätigkeiten in einem Umfang hat, dass sich die Erstellung eines neuen emissionsarmen Verfahrens nicht lohnt.

Beispiel: Sie sollen in einem Bürogebäude mit 200 identischen 1-Personen-Büros die Türen, die mit asbesthaltigem Material eingebaut sind, entfernen. Sie haben nun ein Verfahren mit unter 10.000 Fasern/m3 Exposition gefunden und nutzen dieses dann in allen weiteren Räumen. Da das Verfahren nur für diesen Bürokomplex gilt, verzichten sie darauf, eine behördliche Zulassung zu bekommen.

 
Wichtig

Emissionsarme Verfahren

Emissionsarme Verfahren sind die "Königsdisziplin" der Tätigkeiten mit Asbest. Sie sind ...

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