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Asbest – Anforderungen und Umsetzung der TRGS 519 / 6 Anforderungen an Firmen

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Chem. Matthias Plog
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Firmen, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen wollen, müssen technische, organisatorische und formale Voraussetzungen erfüllen. Die Anforderungen können unterteilt werden in Basisanforderungen, die unabhängig von der geplanten Tätigkeit mit Asbest immer gelten, und speziellen Anforderungen, die abhängig sind von der jeweiligen Art der Asbestarbeit und der daraus resultierenden Belastung.

Die Basisanforderungen umfassen Punkte wie

  • zuverlässige, geschulte Arbeitnehmer,
  • abgesaugte Geräte,
  • für Asbest zugelassene H-Staubsauger,
  • regelmäßige Wartung der Geräte und Schutzmaßnahmen usw.

Die Anforderungen an das Personal sowie die personelle Ausstattung sind in § 11a GefStoffV und unter Abschn. 5.1 bis 5.3 der TRGS 519 zu finden. Zudem ist nach Abschn. 6 TRGS 519 sicherzustellen, dass ein Koordinator benannt ist, wenn mehrere Firmen an einer Asbestbaustelle arbeiten.

6.1 Verantwortliche Person (Abschn. 5.1 TRGS 519)

Um Asbestarbeiten durchführen zu dürfen, hat der Arbeitgeber eine sachkundige verantwortliche Person festzulegen. Laut § 11a GefStoffV müssen die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, das Festlegen erforderlicher Maßnahmen und die Durchführung von Unterweisungen grundsätzlich durch eine sachkundige Person erfolgen (Sachkunde nach Anhang I Nr. 3.7 GefStoffV). Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die Anforderungen der TRGS 519 bereits in der Planungsphase voll berücksichtigt werden. Die verantwortliche Person ist je Firma zu benennen, nicht je Baustelle.

 
Achtung

Zusammenarbeit auf der Baustelle

Bei einer mehrere Firmen umfassenden Baustelle müssen die verantwortlichen Personen zusammen mit dem Koordinator die Planung durchführen, für die Einhaltung aller Anforderungen sorgen und ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Selbstverständlich sind auch alle anderen Risiken, wie z. B. Sturzgefahren, andere Gefah...

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