Dipl.-Chem. Matthias Plog
Firmen, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen wollen, müssen technische, organisatorische und formale Voraussetzungen erfüllen. Die Anforderungen können unterteilt werden in Basisanforderungen, die unabhängig von der geplanten Tätigkeit mit Asbest immer gelten, und speziellen Anforderungen, die abhängig sind von der jeweiligen Art der Asbestarbeit und der daraus resultierenden Belastung.
Die Basisanforderungen umfassen Punkte wie
- zuverlässige, geschulte Arbeitnehmer,
- abgesaugte Geräte,
- für Asbest zugelassene H-Staubsauger,
- regelmäßige Wartung der Geräte und Schutzmaßnahmen usw.
Die Anforderungen an das Personal sowie die personelle Ausstattung sind unter Abschn. 5.1 bis 5.3 der TRGS 519 zu finden. Zudem ist nach Abschn. 6 TRGS 519 sicherzustellen, dass ein Koordinator benannt ist, wenn mehrere Firmen an einer Asbestbaustelle arbeiten.
6.1 Verantwortliche Person (Abschn. 5.1 TRGS 519)
Um Asbestarbeiten durchführen zu dürfen, hat der Arbeitgeber eine verantwortliche Person festzulegen. Diese Person muss, wenn Tätigkeiten an schwach gebundenem Asbest vorliegen und es sich nicht um ein emissionsarmes Verfahren handelt, sachkundig sein. Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die Anforderungen der TRGS 519 bereits in der Planungsphase voll berücksichtigt werden. Die verantwortliche Person ist je Firma zu benennen, nicht je Baustelle.
Zusammenarbeit auf der Baustelle
Bei einer mehrere Firmen umfassenden Baustelle müssen die verantwortlichen Personen zusammen mit dem Koordinator die Planung durchführen, für die Einhaltung aller Anforderungen sorgen und ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Selbstverständlich sind auch alle anderen Risiken, wie z. B. Sturzgefahren, andere Gefahrstoffe etc., in der Planung mit zu berücksichtigen.
6.2 Aufsichtsführender (Abschn. 5.2 TRGS 519)
Jede Firma muss bei Asbestarbeiten einen Aufsichtsführenden benennen. Seine Aufgabe ist es, auf der Baustelle die Einhaltung aller Anforderungen zu gewährleisten. Diese Person muss sachkundig sein und vom Arbeitgeber als weisungsbefugte Person benannt sein. Neben der Sachkunde muss die Person zuverlässig sein und sich mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen auskennen. Hier sieht die TRGS die Kenntnis der Gefahren und Schutzmaßnahmen als Ergänzung zur Sachkunde; Sachkunde allein reicht als Kriterium somit nicht aus. Der Aufsichtsführende ist schriftlich zu benennen.
Aufgabe des Aufsichtsführenden ist es, die Erfüllung aller Anforderungen zu gewährleisten. Explizit genannt ist, dass er sicherstellen muss, dass
- die Arbeiter gemäß der Betriebsanweisung unterwiesen sind und die Handhabung der Schutzausrüstung beherrschen,
- alle Schutzmaßnahmen vorhanden sind und
- der Bereich, in dem Asbestexposition auftreten kann, abgetrennt und gekennzeichnet ist.
Er hat die Aufgabe und Verantwortung sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und auch eingehalten werden. Im Falle von Verstößen ist er die erste Person, die sich (auch juristisch) rechtfertigen muss.
6.3 Fachpersonal (Abschn. 5.3 TRGS 519)
Alle Arbeitnehmer, die mit Asbest arbeiten, müssen die Arbeiten sachgerecht und sicher durchführen können. Dies beinhaltet die Verpflichtung zu einer ausreichenden Zahl an Facharbeitern, wobei die genaue Zahl nicht definiert ist.
Die Wartung und Instandsetzung von sicherheitstechnischen Einrichtungen, z. B. Persönliche Schutzausrüstung, Schleusen, Staubsauger, darf ebenfalls nur von Fachpersonal durchgeführt werden.
Fachkunde
Für Wartungsarbeiten schlägt die TRGS 519 die Teilnahme an Unterweisungen der Hersteller als gutes Kriterium für die Fachkunde vor.