Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
4.1 Gefährdungsbeurteilung
Grundlage für die Benutzung von Atemschutz ist das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung, aus der hervorgeht, dass die Gefährdung nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein gesundheitlich verträgliches Maß reduziert werden kann. Nur in solchen Fällen darf Atemschutz zum Einsatz kommen.
4.2 Belastung von Atemschutzgeräteträgern
Atemschutzgeräteträger werden bei der Benutzung von Atemschutzgeräten besonders belastet. Belastungsfaktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind:
- Gerätegewicht,
- Atemwiderstand,
- körperliche Arbeit,
- Umgebungstemperatur,
- ggf. eingeschränkter Wärmeaustausch (isolierende Schutzkleidung).
Aufgrund dieser Belastungsfaktoren wird die Dauer pro Arbeitseinsatz, die Anzahl der Einsätze pro Arbeitsschicht und die Anzahl der Einsatztage je Arbeitswoche begrenzt (Gebrauchsdauer von Atemschutzgeräten vgl. Abschn. 8.2 und Tabelle 21 DGUV-R-112-190).
4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Atemschutzgeräteträger müssen vor der erstmaligen Tätigkeit und danach wiederkehrend arbeitsmedizinisch untersucht werden, um eine gesundheitliche Eignung feststellen zu können. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt. Hier wird hinsichtlich Angebotsvorsorge und Pflichtvorsorge unterschieden. Eine Pflichtvorsorge ist erforderlich für Geräte der Gerätegruppen 2 und 3 (z. B. Partikelfilter der Partikelfilterklasse P3, Gasfilter, Kombinationsfilter, Vollmasken, Pressluftatmer). Ohne eine erfolgreiche Untersuchung darf für diese Gerätegruppen ein Atemschutzgeräteträger nicht mit Atemschutzgeräten tätig werden. Werden nur Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 1 (z. B. Partikelfilter der Partikelfilterklasse P1 und P2) eingesetzt, dann ist dafür lediglich eine Angebotsvorsorge erforderlich. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchung anbieten, sie ist aber nicht erforderlich für den Einsatz von Atemschutzgeräten. Nähere Informationen enthält Abschn. 9.1 DGUV-R 112-190.
4.4 Schulung und Übung
Atemschutzgeräteträger werden jährlich theoretisch geschult und es findet eine praktische Übung statt. Die Schulung erfolgt durch dafür besonders ausgebildetes Personal. Inhalte dieser Ausbildung sind in Abschn. 7 DGUV-R 112-190 aufgeführt.
4.5 Unterweisung
Für die Benutzung von Atemschutzgeräten werden Geräteträger durch den Vorgesetzten auf Grundlage von Betriebsanweisungen unterwiesen. Beispielhafte Betriebsanweisungen enthält Anhang 11.2 DGUV-R 112-190.
4.6 Wartung
Atemschutzgeräte sind durch Atemschutzgerätewarte in regelmäßigen Abständen zu warten. Wartungsfristen enthalten die Tabellen 13 bis 20 in Abschn. 6.9.3 DGUV-R 112-190.