Wichtig für die Untersuchung sind z. B. Röntgenaufnahme der Lunge, Lungenfunktionsprüfung, Ergometrie, Sehschärfe und Hörtest.

Ausschlusskriterien für die Erteilung einer Atemschutztauglichkeit sind z. B. allgemeine Körperschwäche, Gleichgewichtsstörungen, Klaustrophobie (Platzangst), chronischer Alkoholkonsum, festgestellte Schwerhörigkeit für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 mit akustischer Warneinrichtung (Pfeifton).

Die Bescheinigung des Arztes wird für die Gerätegruppe ausgestellt, bis zu der die Atemschutztauglichkeit besteht. Sofern Einschränkungen bestehen, wird dies auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber vermerkt. Es gibt z. B. die Atemschutztauglichkeit für aufsichtsführende Tätigkeiten.

Bestehen dauerhaft gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf den Einsatz von Atemschutzgeräten, dann wird der Mitarbeiter als nicht atemschutztauglich eingestuft und darf keine Tätigkeiten verrichten, bei der Atemschutz getragen werden muss.

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