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Aufbau eines AMS gemäß NLA: Hauptelement Arbeitsschutzor ... / 4.1 Regelung durch die oberste Leitung

Dr. Albert Ritter
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Die oberste Leitung bestimmt alle finanziellen und betrieblichen Entscheidungen. Sie trägt somit auch die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, da diese ein untrennbarer Bestandteil der unternehmerischen Gesamtverantwortung ist. Fast alle Arbeitsschutzvorschriften richten sich daher an den Arbeitgeber bzw. die oberste Leitung. Abb. 3 benennt die wesentlichen Aufgaben der obersten Leitung.

Bezogen auf das Arbeitsschutz-Managementsystem sollte gemäß nationalem Leitfaden die oberste Leitung "Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen" (Forderung 2.4.1).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, seinen vielfältigen Verpflichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz in vollem Umfang persönlich nachzukommen. Er ist daher auf die Unterstützung seiner Führungskräfte angewiesen. Die Führungskräfte sind für die Arbeiten in ihrem Bereich zuständig und tragen die Verantwortung vor Ort – auch für den Arbeitsschutz. Bei der Beauftragung der Führungskräfte hat der Unternehmer (der Beauftragende) sicherzustellen, dass die Beauftragten in der Lage sind, die Aufgaben zu übernehmen und den Unternehmer bei dessen Verpflichtung zu unterstützen. In den einschlägigen Vorschriften gibt es zwar kaum separate Regelungen für Führungskräfte, aber dennoch tragen sie in hohem Maße Verantwortung vor Ort. Der Unternehmer kann im Rahmen seiner unternehmerischen Organisationsverantwortung selbst festlegen, welche Pflichten und in welchem Umfang er delegiert. Sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch die DGUV-V 1 sehen vor, dass Führungskräfte mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz schriftlich beauftrag...

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