5.1 Festlegung der Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte
Ein wirksamer Arbeitsschutz gelingt nur, wenn die Beschäftigten nicht nur Gegenstand des Arbeitsschutzes sind, sondern ihnen auch geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten angeboten und sie zum Mitwirken motiviert werden. Die Einbindung der Beschäftigten sollte daher geregelt werden. Dabei ist insbesondere festzulegen:
- die Bereitstellung von Zeit und Ressourcen, damit sich die Beschäftigten an der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen beteiligen können,
- ein Verfahren, wie die Beteiligung erfolgen kann,
- Möglichkeiten für die Beschäftigten, sich Information, insbesondere über relevante Rechtsvorschriften (hierzu zählt auch das Regelwerk der Berufsgenossenschaften), zu beschaffen,
- ein Verfahren, das den Beschäftigten ermöglicht, ihre Verbesserungsvorschläge für die Bereiche Sicherheit und Gesundheitsschutz an geeigneter Stelle einzubringen,
- eine geeignete Form der Vermittlung, welche Aufgaben und Verantwortung jeder Beschäftigte gegenüber seiner eigenen Sicherheit, aber auch gegenüber der anderer Personen, z. B. Kollegen oder Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, besitzt,
- das Recht, unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen, Aufzeichnungen und Dokumente, die für ihre Arbeitsumgebung und ihre Gesundheit relevant sind, einzusehen.
Es wird häufig vergessen, dass für Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz auch Zeit und Ressourcen eingeplant werden müssen. Dies gilt auch für die Beteiligung der Beschäftigten bei der Entwicklung und Weiterentwicklung eines AMS. Je nach Betriebsgröße kann hier eine nicht unerhebliche Belastung auf ein Unternehmen zukommen, wenn keine Ressourcen eingeplant und keine synergetischen Konzepte gewählt werden. Ohne große zusätzliche Belastung kann beispielsweise die Beteiligung über eine aktive Rolle der Sicherheitsbeauftragten, die ja auch an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, organisiert werden. Etwas aufwändiger, aber sehr wirkungsvoll sind Sicherheitskurzgespräche sowie Sicherheitsgruppen.
Ungeachtet dessen sollte das Unternehmen den Mitarbeitern die notwendigen, vor allem zeitlichen Freiräume für eine selbst bestimmte Beteiligung schaffen. Nur so haben die Beschäftigten die Möglichkeit, sich aktiv und konstruktiv über die Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen Gedanken zu machen sowie an der Weiterentwicklung des AMS mitzuwirken. Das Potential, Problemlösungen zu erarbeiten, darf in keinem Fall unterschätzt werden. Außerdem ist eine Maßnahme zur Beseitigung von Gefährdungen, die von den Beschäftigten selbst erarbeitet wurde, durch die vorhandene Akzeptanz der Maßnahme viel wirkungsvoller.
In der Praxis zeigt sich, dass in Betrieben, in denen das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz ständig präsent ist, die Unfallzahlen und arbeitsbedingten Ausfallzeiten geringer sowie die Zufriedenheit der Beschäftigten höher ist als in den übrigen Betrieben. Dadurch wird deutlich, dass die Mitarbeiter aktiv in das Praktizieren des AMS eingebunden werden müssen.
Die Einbindung kann – wie oben bereits beispielhaft skizziert – auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen, z. B. durch aktive Formen der Unterweisung, Sicherheitskurzgespräche, Sicherheitsgespräche, betriebliches Vorschlagswesen, zusätzliche Funktionen als Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer, Brandschutzhelfer etc., Arbeitsgruppen zu bestimmten Arbeitsschutzthemen, Aushänge, Informationsveranstaltungen, KVP-Aktivitäten, Gefährdungshinweis-Aktionen mit ausgelobten Prämien, Aktionen, wie "Misch Dich ein!", Aufforderung zur Mitarbeit in Gremien/Ausschüssen.
Beteiligungsmöglichkeiten
Verwenden Sie wo möglich und sinnvoll vorhandene Beteiligungsmöglichkeiten, wie das betriebliche Vorschlagswesen, die aktive Rolle der Sicherheitsbeauftragten sowie den Arbeitsschutzausschuss.
Die Rechte und Pflichten für die Beschäftigten sind in vielen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben formuliert. Sie sollten den Beschäftigten bekannt gemacht werden.
Die Rechte der Beschäftigten ergeben sich hauptsächlich aus:
§ 17 Arbeitsschutzgesetz "Rechte der Beschäftigten":
"(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen..." und
"(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen..." und
- dem Betriebsverfassungsgesetz (Recht der Beschäftigten, bei der Gestaltung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen mitzuwirken sowie das Recht des Betriebsrates, die Durchführung und Einhaltung der gesetzli...