5.1 Zielsetzung
Das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu prüfen. Als Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz konkretisieren weitere Rechtsvorschriften die Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung in § 3 für die Beurteilung von Arbeitsmitteln: Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen). Die Gefährdungsbeurteilung ist somit ein Grundbaustein jedes Arbeitsschutz-Managementsystems und Ausgangspunkt der betrieblichen Sicherheitsarbeit.
Durch die im vorangegangenen AMS-Element beschriebene Zusammenstellung der Arbeiten, Abläufe und Prozesse, von denen erfahrungsgemäß Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte bzw. Dritte ausgehen können, wurden bereits wesentliche Vorarbeiten für die Beurteilung von Gefährdungen erbracht. Es fehlt noch die eigentliche Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung haben die Unternehmen Freiräume. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen nach dem ArbSchG nur in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte in jedem Fall unternehmensspezifisch geregelt werden.
Gefährdungsbeurteilungen
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist ein wesentlicher Prozess des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der Prozess "Gefährdungsbeurteilung" sollte deshalb in einer Verfahrensanweisung beschrieben werden.
5.2 Anforderungen an die "Beurteilung von Gefährdungen" und Hinweise zur Umsetzung
Der "nationale Leitfaden" wiederholt die im Arbeitsschutzgesetz sowie in nachgelagerten Verordnungen aufgeführten Anforderungen an die Beurteilung von Gefährdungen. Er empfiehlt darüber hinaus die Festlegung eines geeigneten Verfahrens für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen. Im Einzelnen führt der "nationale Leitfaden" hierzu aus:
- Das Unternehmen sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Zur Gefährdungsermittlung sollte das Unternehmen Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.
- Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.
Verfahrenanweisung zur Gefährdungsbeurteilung
Erstellen Sie eine unternehmensspezifische Verfahrensanweisung für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen.
Der Prozessverantwortliche für die Gefährdungsbeurteilungen ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit; die Zuständigkeit für die Durchführung liegt in der Regel bei den Führungskräften vor Ort; sie ist zu regeln.
Das festzulegende Verfahren sollte beinhalten:
- Zuständigkeit für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen,
- Vorgehensweise und Methode,
- Form der Dokumentation sowie
- Zuständigkeit für die Aktualisierung.