Die Spezifikationen des "nationalen Leitfadens" umfassen folgende Empfehlungen:

  • Das Unternehmen sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
  • Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten

    • regelmäßig bewertet und bei Bedarf angepasst werden;
    • die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen;
    • den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichten von Organisationen sowie staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Institutionen, berücksichtigen;
    • die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vorsehen, sofern Gefährdungen sich nicht umfassend ausschließen lassen.
 
Step by Step

Präventionsmaßnahmen entwickeln und umsetzen

Grundlage für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Verfahrensanweisung für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen sollte deshalb auch die Ermittlung und Veranlassung geeigneter Präventionsmaßnahmen regeln.

Legen Sie auch hierfür die Zuständigkeiten fest (vgl. Beispiel oben).

Integrieren Sie eine Vorgabe zur Auswahl der möglichen Präventionsmaßnahmen in die Verfahrensanweisung. Beispiel: "Der Bereichsleiter wählt unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ggf. weiteren Fachpersonals aus den erarbeiteten Präventionsmaßnahmen diejenigen aus, die unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Wirksamkeit und der Kostenintensität das optimale Ergebnis erwarten lassen. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Anlagensicherheit, die eine hohe Dringlichkeit besitzen, sind in der Regel unabhängig von der Kostenbetrachtung durchzuführen."

Regeln Sie auch die zielorientierte Steuerung der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen sowie die Wirksamkeitsüberprüfung. Beispiel: "Kann die Wirksamkeit der eingeleiteten Präventionsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden, so ist erneut in den Prozess der Maßnahmenerarbeitung unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ggf. weiteren Fachpersonals einzusteigen. Dabei ist zu prüfen, ob die Ursachenermittlung vollständig und richtig war oder ob andere Maßnahmen eine bessere Wirksamkeit erzielen könnten."

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