Von Fremdfirmen (eine bessere Bezeichnung wäre Partnerfirmen, da sie die angestrebte Qualität der Zusammenarbeit besser zum Ausdruck bringt), die auf dem eigenen Gelände oder auf einer selbst betriebenen, externen Arbeitsstelle (z. B. einer Baustelle) tätig sind (auch Kontraktoren genannt), können besondere Gefahren für die eigenen Mitarbeiter, Anlagen und Prozesse ausgehen. Aus diesem Grund, und selbstverständlich auch, weil die Mitarbeiter der Kontraktoren geschützt werden müssen, muss ein Unternehmen die Zusammenarbeit mit seinen Kontraktoren auch hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz regeln. Neuere AMS-Konzepte, wie insbesondere die DIN ISO 45.001:2018 fordern explizit die Einbeziehung der Partnerfirmen in das betriebliche AMS.
Der "nationale Leitfaden" empfiehlt, hierfür geeignete Verfahren festzulegen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass für Partnerfirmen und deren Beschäftigte die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Auftraggebers oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.
Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten
- vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen des beauftragenden Unternehmens und dem Kontraktor vorsehen. Bezüglich der Information über Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verringerung sollten Festlegungen aufgenommen werden;
- Regelungen zur Berichterstattung über arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen enthalten, die bei den Beschäftigten des Kontraktors auftreten, solange diese Arbeiten für das Unternehmen durchführen;
- Kontraktoren oder deren Beschäftigte über relevante Arbeitsschutzfragen sowie Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit in Kenntnis setzen und erforderlichenfalls vom Kontraktor eine entsprechende Schulung seiner Beschäftigten verlangen, bevor die Arbeit aufgenommen wird, sowie nach Bedarf während der Arbeiten;
- das Recht des Auftraggebers enthalten, die Arbeitsschutzmaßnahmen des Kontraktors zu überprüfen;
- verlangen, dass die Arbeitsschutzverfahren und -vereinbarungen vor Ort vom Kontraktor eingehalten werden;
- verlangen, dass der Kontraktor vergleichbare Vereinbarungen mit Subkontraktoren trifft.
Zusammenarbeit mit Kontraktoren
Legen Sie geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit mit Kontraktoren (z. B. Merkblatt für Fremdfirmen fest. Die im "nationalen Leitfaden" genannten Anforderungen können hierfür als Checkliste genutzt werden.
Dokumentieren Sie die Verfahren in einer Arbeitsanweisung.