Zusammenfassung
Aufsichtspersonen sind von den gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschäftigte Personen, die die Mitgliedsfirmen hinsichtlich des Arbeitsschutzes beraten und überwachen.
1 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtspersonen
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger müssen gemäß § 18 SGB VII Aufsichtspersonen in ausreichender Zahl beschäftigen. Sie haben die Aufgabe, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen, sowie die Unternehmer und Versicherte (Mitarbeiter) zu beraten (§17 SGB VII).
2010 waren bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ca. 2.200 Aufsichtspersonen beschäftigt. Diese werden durch weitere ca. 400 Personen im Außendienst unterstützt.
Stoßen die Aufsichtspersonen mit Ihrer Beratung an Grenzen bzw. werden Unfallverhütungsvorschriften nicht erfüllt oder drohen besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren können diese im Einzelfall Anordnungen (§ 17 SGB VII) treffen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wird nach einer Anhörung und nach Ablauf einer gesetzten Frist dann über die Festsetzung eines Bußgeldes entschieden.
Die Beratung der Aufsichtspersonen erstreckt sich auf Hilfestellung bei der Ermittlung von Gefährdungspotenzialen und der Unterstützung des Unternehmers bei der Gefährdungsbeurteilung. Bei einigen gesetzlichen Unfallversicherungen engagieren sich die Aufsichtspersonen auch bei Schulungen und Vorträgen in den Betrieben oder in Bildungsstätten.
Bei diesen Aufgaben (Überwachung und Beratung) arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) und bei der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen zusammen.
Bei Betriebsbesuchen sind die Aufsichtspersonen gemäß einer Verwaltungsvorschrift verpflichtet die Betriebsvertretungen (Betriebs- oder Personalräte) mit einzubeziehen und über das Ergebnis der Begehung Auskunft zu erteilen (z. B. Kopie des Beratungs- oder Revisionsschreibens).
Die gesetzlichen Unfallversicherer haben sich gegenseitig beauftragt die Überwachung von eigenen Mitarbeitern in anderen Betrieben mit zu übernehmen. Dies wird z. B. auf Baustellen, bei der Arbeitnehmerüberlassung oder bei Werksverträgen relevant.
Befugnisse der Aufsichtspersonen gemäß § 19 SGB VII:
Zutritt zu Grundstücken und Betriebsstätten während der Geschäftszeiten,
Einfordern einer Auskunft durch den Unternehmer,
- Einsehen von betrieblichen Unterlagen,
- Prüfung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung auf Wirksamkeit und die bestimmungsgemäße Verwendung,
- Recht Arbeitsverfahren und -abläufe zu untersuchen,
- Vorhandensein und die Konzentration von Gefahrstoffen auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
- gegen Empfangsbescheinigung Proben nach Wahl zu fordern,
- Unfalluntersuchungen durchzuführen,
- falls der Unternehmer verhindert ist, kann für eine Betriebsbegehung die Begleitung durch eine andere vom Unternehmer beauftragte Person gefordert werden.
2 Anforderungen an Aufsichtspersonen
Die Anforderungen an Aufsichtspersonen unterscheiden sich bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern. Für alle angehenden Aufsichtspersonen gilt aber, dass diese i. d. R. aus der Branche kommen sollten, in der sie künftig beraten und überwachen und sie eine gewisse Berufserfahrung mitbringen müssen. Die Anstellungsform ist als "Angestellter im öffentlichen Dienst" oder beamtenähnlich als "Dienstordnungsangestellter".
Die Ausbildung als Aufsichtsperson führen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß einer von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vorgegebenen Prüfungsordnung durch. Die Prüfungsordnung I gilt für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation, die als Generalisten in allen Bereichen tätig werden können und sollen. Die Prüfungsordnung II gilt für Aufsichtspersonen mit Techniker-/Meisterqualifikation. Dadurch soll Sonderfällen im gewerblichen Bereich Rechnung getragen werden, z. B. bei der Überwachung und Beratung von Unternehmen mit Tätigkeiten auf Baustellen. Die Ausbildung dauert je nach Prüfungsordnung 1 oder 2 Jahre und endet mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung (Begehung eines Betriebes).
Maßnahmen des Arbeitsschutzes i. S. d. § 2 Arbeitsschutzgesetzes umfassen mehr als die klassische Unfallverhütung. Diese Maßnahmen beinhalten auch die Verhütung von Berufskrankheiten und Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Durch diesen gesetzlichen Anspruch an den Arbeitsschutz und den Wandel der Arbeitswelt gewinnen die Anforderungen an die Aufsichtspersonen erheblich an Komplexität.
Die Aufsichtsperson muss sowohl Normenüberwacher und Sicherheitsmanager als auch Unter...