Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Mit Aufzugsanlagen werden Personen und/oder Güter in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen mit Lastaufnahmemitteln befördert, die zumindest teilweise geführt sind. Aufgrund der hohen Gefährdung (z. B. Absturzgefahr vieler Personen) unterliegen Aufzugsanlagen umfangreichen Anzeige-, Prüfungs- und Betriebsvorschriften.
Aufzugsanlagen fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, v. a. die Maschinenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung. Daneben sind die folgenden Regelungen grundlegend:
- TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen"
- TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
- TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
- DIN EN 12159 "Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben"
- DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel – Berechnung, Standsicherheit, Bau – Prüfungen"
- DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge"
- DIN EN 81-21 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden"
- DIN EN 81-22 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn"
- DIN EN 81-28 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge"
- DIN EN 81-31 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Gütertransport – Teil 31: Betretbare Güteraufzüge"
- DIN EN 81-40 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen"
- DIN EN 81-41 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Transport von Gütern – Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit".
- DIN EN 81-43 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 20: Kranführeraufzüge"
In § 24 BetrSichV sind Übergangsvorschriften für bestimmte Aufzugsanlagen genannt. So müssen z. B. die in § 24 Abs. 2 genannten Aufzugsanlagen spätestens am 31.12.2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 BetrSichV entsprechen. Weitere Übergangsvorschriften betreffen i. W. Prüfungen.
1 Prüfungen
Aufzugsanlagen unterliegen einer wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Das Prüfintervall ist grundsätzlich 2 Jahre
Nach besonders schwerwiegenden Schadensfällen darf eine Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer ZÜS auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurde. Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung erstellt.
2 Wichtige Betriebsvorschriften
2.1 Verhalten im Brandfall
Aufzüge dürfen grundsätzlich im Brandfall nicht zu Flucht- oder Rettungszwecken eingesetzt werden. Ausnahme bilden speziell ausgerüstete Feuerwehraufzüge, die für Rettungszwecke zugelassen sind. Für die Rettung gehbehinderter Personen müssen daher Maßnahmen vorgesehen werden, die deren Rettung ermöglichen, ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Einsatz einer Tragevorrichtung).
2.2 Anzeige von Unfällen
Unfälle mit Personenschaden oder besondere Schadensfälle müssen der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Dabei ist die Schwere des Personenschadens unerheblich, sodass auch Unfälle ohne Ausfallzeit anzuzeigen sind (... bei dem die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist).
2.3 Maßnahmen gegen das Eingeschlossensein
Die TRBS 2181 enthält neben den technischen Alarmierungen nun auch organisatorische Maßnahmen. Jeder Arbeitnehmer ist über die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen des Eingeschlossenseins zu unterweisen. Darüber hinaus ist ein Notfallplan aufzustellen (Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV). Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
- Standort der Aufzugsanlage
- verantwortlicher Arbeitgeber
- Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
- Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
- Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr)
- Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung
- Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Gibt es keinen Notdienst, dann ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
Die Hilfeleistenden sind regelmäßig zu unterweisen und es hat regelmäßige Übungen für Hilfeleistende zu geben. Es ist aber auch möglich, dass außerbetriebliche Hilfskräfte genutzt werden können (Feuerwehr, Rettu...