Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
2.1 Augenspülflaschen
Augenspülflaschen müssen an den Arbeitsplätzen vorhanden sein, bei denen kein Trinkwasser vorhanden ist. Die Augenspülflaschen verfügen nur über einen begrenzten Flüssigkeitsvorrat und können i. d. R. nur ein Auge ausspülen.
Trinkwassergefüllte Augenspülflaschen sollten nicht eingesetzt werden. Es ist zwar möglich, doch muss das Wasser hier aus Gründen der Hygiene sehr oft gewechselt werden (je nach Umgebungstemperatur wöchentlich oder häufiger). Da dies ein nicht unerheblicher Kostenfaktor ist, bietet sich aus wirtschaftlichen Überlegungen der Einsatz von Augenspülflaschen mit sterilisierter Füllung an (Verschluss ist mit Prüfsiegel versehen). Die Hersteller verwenden meist eine Pufferlösung als Füllung. So kann nicht nur ein Fremdkörper aus dem Auge geschwemmt werden. Bei Vorliegen von Verätzungen wird aufgrund der Pufferlösung dann auch eine Neutralisationsreaktion stattfinden. Dabei sind Laugenverätzungen viel kritischer als Säureverätzungen. Sicherlich besteht die Möglichkeit, derartige Pufferlösungen im eigenen Labor herzustellen. Z. B. kommen Borax-Borsäure-Pufferlösungen zum Einsatz. Dabei müssen die Salze in Wasser gelöst, und die entstandene Lösung muss sterilisiert werden. Nach ca. 6 Wochen muss der Inhalt der Augenspülflasche erneuert werden, um eine Verkeimung zu verhindern. Auch hier kann die Arbeitszeit sinnvoller eingesetzt werden.
Die sofortige Nutzung einer Augenspülflasche kann dabei helfen, bleibende Augenschäden zu verhindern. Wasser alleine reicht in einer Augenspülflasche beim Umgang mit Chemikalien daher nicht aus.
Nach dem Einsatz von Augenspülflaschen muss bei Verätzungsgefahr nach Möglichkeit mehrere Minuten mit fließendem Wasser gespült werden. Anschließend ist ein Augenarzt aufzusuchen. Gibt es kein fließendes Wasser, dann ist der Augenarzt sofort aufzusuchen.
Bei Augenverätzungen ist es aufgrund von krampfartigem Zukneifen betroffener Augen für den Verletzten schwierig, die Augenspülflasche gezielt einzusetzen. Bewährt haben sich Augenspülflaschen, bei denen ein trichterförmiger Sprühkopf vorhanden ist. Dieser Sprühkopf umschließt das Auge vollständig. Augenspülflaschen mit spitz zulaufender Austrittsöffnung sollten nur eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Leistung von einer zweiten Person vorgenommen wird (sonst kann man sich leicht "stechen").
2.2 Augenduschen
Augenspülflaschen sind nur die Ersatzlösung oder Zusatzausstattung zur fest installierten Augendusche, wie sie in Abschn. 6.6.2 TRGS 526 "Laboratorien" gefordert wird. Augenduschen sind dabei separate Einrichtungen, die ermöglichen sollen, beide Augen gleichzeitig mit ausreichenden Wassermengen zu spülen. Augenduschen sind aber auch als bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig.
Ein wichtiger Punkt bei Augenduschen ist das verwechslungssichere Stellteil für das Ventil. Sobald ein Fremdkörper "im Auge" ist (Feststoff oder Chemikalie), sieht man nicht mehr ungestört. Eine Augendusche, die zusätzlich am Waschbecken angeschlossen ist, kann bei sonst üblichem Stellteil zur Verwechslung führen. Auch darf sich das Ventil nach Betätigung des Stellteils nicht selbsttätig schließen. Die Forderung leuchtet ein. Die Hand soll das Offenhalten des Auges unterstützen.
Der Zugang zu Augenduschen ist ständig freizuhalten. Dieser Satz in Abschn. 6.6.2 Abs. 2 TRGS 526 macht nur in der gleichzeitigen Forderung der Kennzeichnung von Augenduschen Sinn. Die Anbringung des Rettungszeichens E 011 "Augenspüleinrichtung" signalisiert jedem, dass der Standort nicht verstellt werden darf. Das setzt natürlich voraus, dass eine Schulung der Beschäftigten durchgeführt wurde.