§ 10 Abfallwirtschaftsplanung

 

(1) 1Die zuständige Behörde stellt nach § 29 und § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen nach überörtlichen Gesichtspunkten einen Abfallwirtschaftsplan auf, mit dem die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung erreicht werden können. 2Dieser kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden. 3Bei Neuaufstellung oder Änderung führt die zuständige Behörde die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch.

 

(2) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.

§ 11 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

 

(1) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. 2Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

 

(2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

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