§ 12 Veränderungssperre

 

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen bis zum rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde Maßnahmen oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

 

(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die ihnen dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Entschädigung nicht zustande, so kann deren Festsetzung von einem der Beteiligten bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 3Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbuches gelten entsprechend.

 

(3) Die Eigentümer können anstelle der Entschädigung die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

 

(4) 1Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums zugunsten des Trägers der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage bei der Enteignungsbehörde beantragen. 2Für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

 

(5) Die zuständige Behörde kann Befreiung von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Veränderungssperre im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern.

 

(6) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Plangebiete festlegen. 2Die Plangebiete sind in Karten einzutragen, die in der betroffenen Gemeinde während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft. 5Vom Zeitpunkt der Festlegung an gilt Absatz 1 entsprechend. 6Die Dauer der Veränderungsfrist ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

§ 13 Enteignung

 

(1) 1Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

 

(2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

§ 14 Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung

1Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Absatz 2, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder entgegen einer Auflage nach § 32 Absatz 4 oder einer nachträglichen Anordnung aufgrund der §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Stilllegung oder Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. 2Sie kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt wird. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

§ 15 Pflichten des Eigentümers

1Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nachwirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Errichtung der Deponie verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge