§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

1Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. 2In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. 3Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.

§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften

 

(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716),[1] entsprechend.

 

(2) 1Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635),[2] vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

§ 16 Abfallwirtschaftsplanung

 

(1) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. 2Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. 3Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

 

(2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

 

1.

der Zentrale Träger,

 

2.

die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,

 

3.

die kommunalen Spitzenverbände,

 

4.

die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft,

 

5.

die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

 

6.

[1]die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und

Bis 06.04.2010:

6.

die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und

 

7.

andere Bundesländer.

 

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

 

(4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten.

 

(5) 1Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. 2Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. 3Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

[1] Nr. 6 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

§ 17 Veränderungssperre

 

(1) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723),[1] oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge...

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