(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung

 

1.

des rechtswidrigen Zustandes,

 

2.

der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und

 

3.

der Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbildes

verpflichtet.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. 2Die Reinigungspflichten nach den Regelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gilt nicht, soweit andere Verwaltungsträger aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind.

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