(1) 1Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 19 und von Bauabnahmen nach § 21 Sachverständige hinzuziehen. 2Diese gelten als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

(2) Wer ein Zulassungsverfahren beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 19 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

 

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.

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