(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. 2Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanz bestimmen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. 2Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. 3Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. 4Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen.

 

(3) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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