Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland bestehen bleibt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die von den Umständen im Einzelnen und vom Zielland bestimmt werden. I. d. R. gilt:
- Das Arbeitsverhältnis im Inland muss aufrechterhalten werden.
- Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Zweck des Auslandseinsatzes neu aufgenommen haben, müssen vorher zumindest in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
- Für viele (nicht alle) Zielländer darf der Auslandseinsatz eine bestimmte Dauer nicht überschreiten (meist zwischen 12 und 36 Monate).
- Die Nationalität des Beschäftigten spielt keine Rolle.
1.1 EU und Abkommenstaaten
Für EU-Länder beruht der Unfallversicherungsschutz auf bestehenden EU-Gesetzen bzw. für bestimmte Drittstaaten auf EU-Abkommen (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).
Mit einigen Nicht-EU-Staaten (Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei, Tunesien) bestehen außerdem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit, die auch die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen (Abkommenstaaten).
Versicherungsbedingungen im Einzelfall prüfen
Internationales Sozialrecht ist sehr differenziert. Selbst innerhalb der EU gibt es einige länderspezifische Abweichungen. Deswegen ist es wichtig, im konkreten Fall mit der zuständigen Unfallversicherung alle Versicherungsfragen zu klären. Das gilt insbesondere auch für Großbritannien nach dem EU-Austritt, wo viele Fragen der internationalen Zusammenarbeit erst nach und nach geklärt werden können.
Länderspezifische Ansprechpartner finden
Um unfallversicherungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten effektiv bearbeiten zu können, haben einzelne Berufsgenossenschaften innerhalb der DGUV jeweils die Zuständigkeit für ein oder mehrere Länder übernommen, mit denen versicherungsrechtliche Vereinbarungen bestehen. Auf diese Weise werden Anfragen und Versicherungsfälle nicht nach BG-Zugehörigkeit, sondern von der sog. Verbindungsstelle der für das betroffene Land zuständigen BG bearbeitet. Die entsprechende Liste ist unter www.dguv.de zu finden. Geht es um Länder, mit denen keine Versicherungsabkommen bestehen (z. B. in Übersee), bleibt die eigene BG Ansprechpartner.
In der EU und den Abkommenstaaten werden die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über die entsprechenden Sozialleistungssysteme der Zielländer erbracht, und zwar nach dortigen Bestimmungen ("Sachleistungsaushilfe"). D. h., dass nicht immer das in Deutschland vorgesehene Leistungsspektrum gewährleistet ist und ggf. im Zielland vorgeschriebene Zuzahlungen zu leisten sind, die später allerdings i. d. R. durch die deutschen Unfallversicherungsträger erstattet werden.
Zusätzlicher Versicherungsschutz nötig
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt gerade im Ausland nicht alle wesentlichen Risiken ab. Für private Erkrankungen und Unfälle (sowie natürlich für mitreisende Familienmitglieder) wird eine Auslandskrankenversicherung benötigt (wenn nicht, wie das bei einigen gängigen EU-Reiseländern der Fall ist, weitgehende Sozialversicherungsabkommen bzw. Kooperationen der Krankenkassen bestehen). Sinnvoll kann auch eine Rücktransportversicherung sein, denn weil die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung per Sachleistungsaushilfe grundsätzlich im Ausland erbracht werden, sind Rücktransporte nur dann vorgesehen, wenn medizinisch absolut nötig.
Nachweis des Versicherungsschutzes
Um bei Eintritt des Versicherungsfalles medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können (oder auch im Ausland die Weiterbehandlung eines vor Antritt des Auslandseinsatzes eingetretenen Versicherungsfalles zu ermöglichen), sind je nach Zielland unterschiedliche Dokumente erforderlich, die vor Antritt des Einsatzes zu beschaffen sind. Welche Bescheinigungen das sind und wer für die Beschaffung und Ausstellung zuständig ist, geht aus den Informationen der Unfallversicherungsträger zurück (Entsendemerkblatt, s. u.).
Europäische Versicherungskarte
In allen EU-Staaten sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein sollte auf jeden Fall die europäische Krankenversicherungskarte mitgeführt werden, die die deutschen Krankenversicherungen ausstellen. Sie ermöglicht unbürokratisch einen Start der medizinischen Leistungen, auch wenn die vollständigen Unfallversicherungsdokumente nicht zur Hand sind.
Wahlleistungen können nicht erstattet werden
Werden im Rahmen der Heilbehandlung Wahlleistungen in Anspruch genommen, die im Zielland nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, können diese auch von den deutschen Unfallversicherungsträgern nicht erstattet werden (auch wenn sie hier zum Standard gehören).
1.2 Nicht-Abkommenstaaten
In allen Zielländern, die nicht unter die gesetzlichen Regelungen oder Abkommen zur Sozialversicherung fallen (z. B. die nord-, südamerikanischen und asiatischen sowie die meisten afrikanischen Staaten, Russland) muss der Reisende selbst entsprechende Vorsorge zur gesundheitlichen Versorgung auch im...