|
Check |
OK |
Bemerkungen |
1) |
Ist geklärt, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung während des Auslandeinsatzes weiter bestehen bleibt?
- Arbeitsverhältnis in Deutschland bleibt bestehen
- für neu eingestellte Beschäftigte: Beschäftigter hatte vor Antritt des Arbeitsverhältnisses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Dauer des Aufenthaltes überschreitet nicht die für das Zielland vorgesehene Zahl von Monaten (siehe Entsendemerkblatt der DGUV)
|
|
|
2) |
Wurden die länderspezifischen Informationen der Unfallversicherungsträger abgefragt? (Infos unter www.dguv.de) |
|
|
I. |
EU- oder Abkommenstaaten als Zielländer (außerdem Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien, Montenegro) Hier werden Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen über die entsprechenden Sozialleistungssysteme der Zielländer erbracht. |
|
|
3) |
Liegt der dazu erforderliche Nachweis des Versicherungsschutzes vor? (Ausführung unterschiedlich je nach Zielland, siehe Entsendemerkblatt) |
|
|
4) |
Ist der Beschäftigte darüber informiert, dass Wahleistungen, die im Zielland im Rahmen einer Heilbehandlung nach Unfall in Anspruch genommen werden und die dort nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, auch durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht erstattet werden, selbst wenn sie hier zum medizinischen Standard gehören würden? |
|
|
5) |
Wurde der Beschäftigte darauf hingewiesen, das ggf. private Zusatzversicherungen sinnvoll bzw. erforderlich sind (für Erkrankungen und Unfälle außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung, für Rücktransporte, für mitreisende Familienangehörige usw.)? |
|
|
II. |
Andere Zielländer (z. B. Nord- und Südamerika, Asien, Australien, Afrika außer Marokko, Russland) Der Mitarbeiter muss hier persönlich für einen geeigneten Versicherungsschutz sorgen (z. B. durch eine entsprechende Auslandreisekrankenversicherung bzw. durch eine Kostenübernahme des Arbeitgebers). Im Fall eines Unfalls erstattet die deutsche gesetzliche Unfallversicherung im Nachhinein die Kosten für die Heilbehandlung "in angemessenem Umfang". |
|
|
6) |
Wurde der Mitarbeiter entsprechend beraten? |
|
|
7) |
Wurde die Unfallversicherung abgeschlossen bzw. die Kostenübernahme geregelt? |
|
|
8) |
Sind die Ansprechpartner der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für das Zielland bekannt (um z. B. bei Unfällen kurzfristig Beratung wegen Kostenübernahme, Rücktransport usw. zu erhalten, siehe Informationen unter www.dguv.de) |
|
|
III. |
Sicherstellen von Arbeitsschutz und Sicherheit im Ausland (Bedarf abhängig von Zielland und Art und Dauer des Aufenthaltes) |
|
|
9) |
Wurde die Auslandstätigkeit beim zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt? |
|
|
10) |
Wurde die Tätigkeit ggf. bei der deutschen Auslandvertretung angezeigt? |
|
|
11) |
Ist die Erste Hilfe und die medizinischen Versorgung sichergestellt? (z. B. Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Transportmittel, Verkehrsanbindungen, Adressen von Ärzten/Krankenhäusern, ggf. Rettungsgerät) |
|
|
12) |
Wurde ein sog. verantwortlicher Leiter für die Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung im Ausland (mgl. mit Vertreter) schriftlich bestellt und entsprechend eingewiesen? (bei längeren und umfangreicheren Tätigkeiten im Ausland, z. B. Baustellen) |
|
|
13) |
Ist bekannt, dass meldepflichtige und tödliche Unfälle sowie Berufskrankheiten (auch Verdachtsfälle) im Ausland so bald wie möglich der DGUV zu melden sind? |
|
|
14) |
Steht das internationale Formular für die Dokumentation medizinischer Leistungen im Ausland ("Medical Report") zur Verfügung? |
|
|
15) |
Wurde falls erforderlich eine betriebsärztliche Beratung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge vor der Entsendung durchgeführt? z. B.:
- Impfprophylaxe, z. B. Hepatitis A und B, Malariaprophylaxe
- Hinweise zum persönlichen Verhalten (Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen, Sexualverhalten)
- ggf. Mitnahme von Material und/oder Medikamenten zur Ersten Hilfe oder Erstbehandlung in Ländern mit schwachen Gesundheitssystemen.
- bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten in Ländern mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
|
|
|
16) |
Wurde ggf. auf die empfohlene ärztliche Beratung mitreisender Familienangehöriger hingewiesen? Erfolgt i. d. R. über die Krankenkassen |
|
|