Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Rentzsch
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen sind nach § 50 Abs. 2 MBO Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Barrierefreie Gestaltungslösungen für öffentlich zugängliche Gebäude sind auf alle Personen auszurichten, die den Wunsch zu ihrer Nutzung haben. Die Gebäudearchitektur sollte deshalb sowohl nach innen als nach außen selbsterklärend sein und eine klare Funktionalität und Orientierung ausstrahlen. Dabei ist die bereits genannte Vielfalt von Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen, die Gestaltungsanforderungen an die Ausführung motorischer, sensorischer und kognitiver Funktionen einschließt.
1.1 Motorische Funktionen
Folgende Mobilitätseinschränkungen bezogen auf motorische Funktionen sind denkbar:
- körperliche Einschränkung auf die Körperhaltung "Sitzen" infolge Querschnittslähmung,
- Einschränkungen von Greifraum und Greifkraft durch Contergan-Schädigung, Muskelschwäche,
- Gehbehinderungen verbunden mit Schwierigkeiten zur Überwindung schwerer, langer und unebener Wege durch Erkrankung bzw. altersbedingt (z. B. bei Rheumatikern),
- Stehbehinderung verbunden mit Schwierigkeiten bei langen Wartezeiten durch Erkrankung bzw. altersbedingt,
- Abweichung der Körpergröße verbunden mit größeren Anstrengungen, Greifräume und Greifkräfte zu überwinden (kleinwüchsige Menschen).
1.2 Sensorische Funktionen
Folgende Wahrnehmungseinschränkungen bezogen auf unsere Sinnesorgane sind möglich:
- Sehbehinderung durch verminderte Sehschärfe und reduziertes Gesichtsfeld durch Erkrankung,
- Farbenfehlsichtigkeit und Farbenblindheit mit Schwierigkeiten des Erkennens farbiger Markierungen und des Orientierens in Gebäuden,
- Blindheit mit oder ohne Restsehvermögen,
- erhöhte Blendempfindlichkeit,
- altersbedingte Sehbehinderung,
- Hörbeeinträchtigung bei der Wahrnehmung akustischer Signale und gestörte verbale Kommunikation,
- Schwerhörigkeit und Sprachbehinderung,
- altersbedingte Schwerhörigkeit,
- Taubheit und fehlende Sprachkommunikation; Verständigung nur über Gebärdendolmetscher,
- Kompensation eingeschränkter Seh- und Hörfähigkeit durch stärker ausgeprägte taktile oder haptische Wahrnehmung von Oberflächenstrukturen zur Orientierung und Information bzw. durch Wahrnehmung über den Geruchssinn.
1.3 Kognitive Funktionen
Folgende Einschränkungen kognitiver Funktionen sind einzubeziehen:
- eingeschränkte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit durch geistige Behinderung,
- höherer Zeitaufwand für Prozesse der Informationsaufnahme und -verarbeitung durch Lernschwierigkeiten,
- höherer Zeitaufwand für Prozesse der Informationsaufnahme und -verarbeitung bei älteren Menschen.