Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Bauaufzüge (auch Baustellenaufzüge genannt) zur Güterbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden kann. Davon zu unterscheiden sind Bauaufzüge zur Personenbeförderung. Für sie gelten andere Anforderungen an Beschaffenheit, Betrieb und Prüfungen.
Bauaufzüge unterliegen nicht der Aufzugsverordnung (12. ProdSV), sondern, wenn sie gleichzeitig Maschinen sind, der Maschinenverordnung (9. ProdSV).
Für Bauaufzüge, die gleichzeitig Maschinen sind und nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung. Für alle anderen Bauaufzüge sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung (Betrieb) zu beachten.
Für den sicheren Betrieb von Bauaufzügen zur Güterbeförderung sind außerdem die Betriebsvorschriften nach DGUV-R 100-500 Kapitel 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern" zu beachten.
1 Begriffsbestimmung
Bauaufzüge, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten dienen, sind nach DGUV-R 100-500 Kapitel 2.30 vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, deren
- Lastaufnahmemittel in Fahrbahnen geführt (z. B. Anstellaufzüge, Anlegeaufzüge, Schnellbauaufzüge, Schachtgerüstaufzüge) oder
- Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt, an Tragmitteln hängend (z. B. Seilrollenaufzüge, Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger, Schwenkarmaufzüge)
bewegt werden.
Zu diesen Bauaufzügen zählen auch Möbelschrägaufzüge, die der Bauart von Bauaufzügen entsprechen.
2 Beschaffenheitsanforderungen
Bauaufzüge unterliegen nicht der (Aufzugsverordnung – 12. ProdSV), sondern, falls es sich um Maschinen handelt, der Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Für Bauaufzüge zur Güterbeförderung, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Bauaufzüge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen derMaschinenverordnung erfüllt sind.
Alle anderen Bauaufzüge zur Güterbeförderung, müssen mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen.
3 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Bauaufzügen zur Güterbeförderung sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.
Bauaufzüge dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Bevor Beschäftigte Bauaufzüge erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
Eine Spezifizierung der Betriebsvorschriften für diese Bauaufzüge enthält DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" im Kapitel 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern".
4 Prüfungen
Für Bauaufzüge zur Güterbeförderung sind nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Bauaufzügen zu beauftragen sind (befähigte Person).
Bauaufzüge sind nach DGUV-R 100-500 Kapitel 2.30 je Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) auf sicheren Zustand zu überprüfen. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
4.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Bauaufzügen vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem Umrüsten vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.
Diese Prüfung bezieht sich z. B. auf den Zustand von Konstruktionsteilen, die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw. verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
Durchführen darf diese Prüfung, wer genügende Erfahrung im Umgang mit Bauaufzügen hat und ausreichende Kenntnisse über den jeweiligen Bauaufzug besitzt.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Festigkeit und Standsicherheit tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen, die auf seine Veranlassung un...