Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Bauaufzüge (auch Baustellenaufzüge genannt) zur Personenbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen und/oder Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden kann. Davon zu unterscheiden sind Bauaufzüge zur Güterbeförderung. Für sie gelten andere Anforderungen an Beschaffenheit, Verwendung und Prüfungen.
1 Beschaffenheitsanforderungen
Bauaufzüge zur Personenbeförderung unterliegen nicht der Aufzugsverordnung (12. ProdSV). Sie dürfen betrieben werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vorschriften entsprochen haben (z. B. der damals gültigen Aufzugsverordnung (AufzV) und der TRA 1100 "Bauaufzüge mit Personenbeförderung"). Für neuere Bauaufzüge sind die Anforderungen in DIN EN 12159 "Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben" zu beachten.
Bauaufzüge zur Personenbeförderung müssen außerdem mindestens den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.
Ab 29.12.2009 sind auch für Bauaufzüge zur Personenbeförderung die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung (9. ProdSV) als Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten.
2 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Bauaufzügen ist die BetrSichV maßgebend. Außerdem sind die Betriebsvorschriften der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" einzuhalten.
Bauaufzüge dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Bevor Beschäftigte Bauaufzüge erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
Ein Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung sind bereitzustellen.
3 Prüfungen
Bauaufzüge zur Personenbeförderung gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 ProdSG und dürfen erstmalig und nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
Der Betreiber muss die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Gesamtanlage und der Anlagenteile gemäß BetrSichV ermitteln. An Bauaufzügen zur Personenbeförderung müssen nach BetrSichV Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) spätestens alle 2 Jahre durchgeführt werden.
Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen 2 wiederkehrenden Prüfungen sind die Bauaufzüge daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden (Zwischenprüfung). Die Zwischenprüfung umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.
Zusätzlich sind nach jeder Montage an einem neuen Standort Prüfungen durch eine dafür befähigte Person (z. B. Sachkundiger) durchzuführen.
Alle Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern.
Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person bzw. bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Namen der zugelassenen Überwachungsstelle und bei ausschließlich elektronisch übermittelten Aufzeichnungen eine elektronische Signatur enthalten.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und der zuständig...