(1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen; in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs ist das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. 2Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. 2Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

(3) 1Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 2Sie ist insoweit zu begründen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

 

(4) Abweichend von § 119 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.

 

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.

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