§ 82 Bauüberwachung

 

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 2Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen

 

1.

nach § 66 Absatz 3 Satz 1 und 3[1] hinsichtlich des [Bis 18.12.2020: von ihr oder ihm ] [2]bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,

 

2.

nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3[3] hinsichtlich des [Bis 18.12.2020: von ihr oder ihm ] [4]bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.

2Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von der Nachweiserstellerin oder dem Nachweisersteller oder einer anderen Nachweisberechtigten oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 3 zu bestätigen. 3Wird die Bauausführung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtsbehördliche Überwachung nicht statt.

 

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

 

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

 

(5) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden bis 18.12.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden bis 18.12.2020.

§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

 

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 2Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt haben.

 

(2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht genehmigungsfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen

 

1.

bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,

 

2.

bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 82 Absatz 2 Satz 1),

 

3.

in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung,

 

4.

bei Sonderbauten die nach § 51 Absatz 2 erforderliche Bescheinigung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung.

3Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 4Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den sicheren Anschluss der Feuerstätte sowie die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er den sicheren Anschluss sowie die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. 5Die Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

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