(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten[1] [Bis 17.03.2022: schriftlichen] Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.

 

(2) Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.

 

(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge