(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 85a Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder

 

3.

eine Verordnung nach § 84 Abs. 4a es vorsieht.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

 

1.

das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

 

2.

das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

    

(4) bis (7) (weggefallen)

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