(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

 

1.

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

 

2.

das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und

 

3.

das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.

2Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes haben oder Diplomjuristen oder Diplomjuristinnen sind, angehören. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

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