(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von

 

1.

einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, der unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen ist oder

 

2.

einem Prüfingenieur für Standsicherheit

erstellt sein; dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

 

1.

einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,

 

2.

einem

 

a)

Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, des Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

 

b)

Absolventen, der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat,

und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder

 

3.

einem Prüfingenieur für Brandschutz.

4Die in Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen sein, entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 5Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. 6Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsoder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 5 zuständigen Stelle einzureichen ist. 7Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 4 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.

 

(3) 1Es muss

 

1.

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

 

2.

bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder

 

3.

wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

 

a)

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

b)

Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

 

c)

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.2 Bei

 

1.

Sonderbauten,

 

2.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder

 

3.

Gebäuden der Gebäudeklasse 5

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. 3Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.

 

(4) 1Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 66 bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.

 

(5) 1Die in Absatz 2 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam ...

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