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Bauteile / 4 Dächer

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Die Bestimmungen über das Brandverhalten von Bedachungen dienen v. a. dem Schutz des Gebäudes vor einer von außen wirkenden Brandbeanspruchung. Es soll verhindert werden, dass durch einen Brand in unmittelbarer Nähe Strahlungshitze bzw. von dort herüberfallende brennende Teile zu einer Gefahr für ein Gebäude werden. Dementsprechend werden Dächer/Bedachungen nicht nach Feuerwiderstandsklassen eingeteilt, sondern entscheidend ist das Kriterium: "widerstandfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme".

Die Landesbauordnungen fordern, dass Bedachungen grundsätzlich gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig sein müssen (harte Bedachung).[1]

Für Teilflächen der Bedachung wie Vordächer, Lichtkuppeln usw. müssen diese Anforderungen nicht voll erfüllt werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Als harte Bedachung gelten u. a.:

  • alle natürlichen und künstlichen Steine bzw. mineralischen Baustoffe der Baustoffklasse A (Ton- und Betondachsteine, Schiefer usw.),
  • Stahlblech- und sonstige Metalldächer ohne Dämm- und Deckschichten aus brennbaren Baustoffen (Abb. 2),
  • fachgerecht auf geschlossener tragender Unterlage mind. der Baustoffklasse B 2 in mehrlagiger Ausführung verlegte Bitumendachbahnen bestimmter zugelassener Qualitäten,
  • beliebige Bedachung mit vollständig bedeckter mind. 5 cm dicker Schüttung aus Kies,
  • andere Bedachungen, wenn ein besonderes Prüfzeugnis vorliegt.[2]

Abb. 2: Stahltrapezdach: Harte Bedachung im Industriebau

Bei Gebäuden geringer Höhe können allerdings auch Bedachungen ausgeführt werden, die den Anforderungen an harte Dachung nicht genügen. Diese Gebäude müssen aber einen wesentlich größeren Grenzabstand einhalten (ab 12 m).

Weiche Bedachungen können z. B. Holz- oder Reetdächer, Wellplas...

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