(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind

 

1.

in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,

 

2.

in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen.

 

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(4) Bodenbeläge müssen in Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen nichtbrennbar, in notwendigen Fluren für Kunden und in Ladenstraßen mindestens schwerentflammbar sein.

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