(1) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche
1. |
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen, |
1Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.
(2) 1Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
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