Art. 2 Verfügbares Material

 

(1) 1Die zuständige Behörde kann bei jedermann medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material beschlagnahmen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2§ 16 Abs. 2 IfSG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Betreten von sowie Maßnahmen in Wohnungen unzulässig sind. 3Für die nach Satz 1 beschlagnahmten Gegenstände besteht ein absolutes Verfügungsverbot im Sinne des § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4Die Beschlagnahmung lässt das zivilrechtliche Eigentum unberührt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann für inhaltlich klar bestimmte Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, diese Materialien zu verkaufen oder sich anderweitig zu ihrer schuldrechtlichen Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2Abs. 1 Satz 2 gilt für die von einem Verbot erfassten schuldrechtlichen Verträge entsprechend.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann anordnen, dass Material, das nach Abs. 1 beschlagnahmt wurde oder nach Abs. 2 mit einem Verpflichtungs-verbot belegt ist, zu einem behördlich nach Satz 2 festzulegenden Preis an den Staat, eine Kommune oder eine andere von der zuständigen Behörde benannte juristische oder private Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, kaufvertraglich abzugeben ist. 2Der nach Satz 1 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zu richten, den dieser unmittelbar vor Eintritt der den Gesundheitsnotstand begründenden Infektionslage hatte.

 

(4) Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit, sobald der Gesundheitsnotstand aufgehoben wurde.

Art. 3 Herstellung von Material

1Die zuständige Behörde kann gegenüber Betrieben, die zur Herstellung benötigten medizinischen, pflegerischen oder sanitären Materials technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, die vorrangige und umgehende Produktion einer bestimmten Menge dieses Materials anordnen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2Art. 2 Abs. 3 gilt gegenüber diesen Betrieben hinsichtlich des aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 hergestellten Materials entsprechend. 3Der Staat garantiert die vollständige Abnahme des aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 hergestellten Materials. 4Art. 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art. 4 Meldepflichten

Hat die zuständige Behörde öffentlich bekannt gemacht, dass zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung inhaltlich eindeutig bestimmte Mengen eines Materials oder einer Materialgruppe benötigt werden, hat jedermann, der

 

1.

einen Bestand derartiger Materialien besitzt, der über den Eigenverbrauch oder den Bedarf für den eigenen medizinischen oder pflegerischen Versorgungsauftrag hinausgeht, oder

 

2.

zu deren gesamten oder teilweisen Herstellung im Sinne des Art. 3 technisch und wirtschaftlich in der Lage ist

unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde Meldung abzugeben.

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