(1) 1Die zuständige Behörde kann bei jedermann medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material beschlagnahmen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2§ 16 Abs. 2 IfSG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Betreten von sowie Maßnahmen in Wohnungen unzulässig sind. 3Für die nach Satz 1 beschlagnahmten Gegenstände besteht ein absolutes Verfügungsverbot im Sinne des § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4Die Beschlagnahmung lässt das zivilrechtliche Eigentum unberührt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann für inhaltlich klar bestimmte Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, diese Materialien zu verkaufen oder sich anderweitig zu ihrer schuldrechtlichen Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2Abs. 1 Satz 2 gilt für die von einem Verbot erfassten schuldrechtlichen Verträge entsprechend.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann anordnen, dass Material, das nach Abs. 1 beschlagnahmt wurde oder nach Abs. 2 mit einem Verpflichtungs-verbot belegt ist, zu einem behördlich nach Satz 2 festzulegenden Preis an den Staat, eine Kommune oder eine andere von der zuständigen Behörde benannte juristische oder private Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, kaufvertraglich abzugeben ist. 2Der nach Satz 1 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zu richten, den dieser unmittelbar vor Eintritt der den Gesundheitsnotstand begründenden Infektionslage hatte.

 

(4) Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit, sobald der Gesundheitsnotstand aufgehoben wurde.

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