Art. 1 - 13 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG )
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) 1Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
1. |
Be- und Entwässerungsgräben, |
2. |
kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, |
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2§§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.
Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
1. |
Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Gewässer, |
2. |
Gewässer zweiter Ordnung: Gewässer, die in das nach Art. 3 aufzustellende Verzeichnis eingetragen sind, |
3. |
Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer. |
(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.
Art. 3 Gewässerverzeichnisse
(1) 1Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung. 2In das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind. 3In das Verzeichnis der Wildbäche sind die Gewässer dritter Ordnung einzutragen, die zumindest streckenweise wildbachtypische Eigenschaften aufweisen. 4Die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis nach Sätzen 1 bis 3 kann auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(2) 1Das Staatsministerium gibt ein Verzeichnis aller Wasserkörper bekannt. 2Es umfasst Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper und ordnet sie Planungseinheiten zu.
Art. 4 Duldungspflicht
1Durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. 2Die zur Duldung Verpflichteten können für Gewässerbenutzungen, für die eine behördliche Zulassung erteilt worden ist, von den die Gewässerbenutzung ausübenden Personen ein Entgelt verlangen. 3Ist der Freistaat Bayern zur Duldung verpflichtet, kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden. 4Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr, das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung
Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.
Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden
(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:
1. |
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, |
2. |
für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. |
Art. 7 Überflutungen
(1) 1Werden an Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen den Gewässereigentümern zu. 2Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
(2) Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
(3) 1Werden an Gewässern, die kein...