Stoffe | Grenzwerte, ausgedrückt in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel |
Barium | 1 |
Eisen | 48 |
Kobalt | 0,05 |
Kupfer | 5 |
Lithium | 0,6 |
Mangan | 0,6 |
Zink | 25 |
Primäre aromatische Amine, ausgenommen in Tabelle 1 genannte | Ein Übergang auf Lebensmittel darf nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm der Summe an primären aromatischen Aminen pro Kilogramm des Lebensmittels. Für die in Anlage 1 Nummer 7 genannten primären aromatischen Amine gilt zusätzlich je Einzelsubstanz die Nachweisgrenze 0,002 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels. |
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