Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Gefährliche Stoffe

Mengenschwellen

(t) für die Anwendung von
Artikel 6 und 7 Artikel 9
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1) 5 000 10 000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2) 1 250 5 000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3) 350 2 500
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4) 10 50
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5) 5 000 10 000
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6) 1 250 5 000
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 2
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze   0,1
Brom 20 100
Chlor 10 25
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)   1
Ethylenimin 10 20
Fluor 10 20
Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 5 50
Wasserstoff 5 50
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
Bleialkyle 5 50
Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich LPG) und Erdgas 50 200
Acetylen 5 50
Ethylenoxid 5 50
Propylenoxid 5 50
Methanol 500 5 000
4,4’-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig   0,01
Methylisocyanat   0,15
Sauerstoff 200 2 000
Toluylendiisocyanat 10 100
Karbonyldichlorid (Phosgen) 0,3 0,75
Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
Schwefeldiochlorid 1 1
Schwefeltrioxid 15 75
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet   0,001
Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 0,5 2
  4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2Dibrom3chlorpropan, 1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2Naphthylamin und/oder seine Salze, 4Nitrodiphenyl und 1,3Propansulton
   
Erdölerzeugnisse: 2 500 25 000
  1. Ottokraftstoffe und Naphta,
  2. Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe),
  3. Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
  4. Schweröle
   

ANMERKUNGEN

 

1.

Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • gewichtsmäßig zwischen 15,75 %[1] und 24,5 %[2] beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen,
  • gewichtsmäßig höchstens 15,75 % [3] beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

 

2.

Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
  • bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
  • bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %[4] ist

und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.

 

3.

Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität

Dies gilt

  • für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    • gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
    • gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,
  • für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
 

4.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

Dies gilt für

  • zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen,
  • Düngemittel gemäß der Anmerkung 1 erster...

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