§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,
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wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die
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die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen, |
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keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten. |
(2) 1Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. 2Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.
(3) 1Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. 2Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.
(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,
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bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen, |
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der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und |
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die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen. |
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.
(6) 1Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. 2Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.
§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
(1) 1Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. 2Sie sind zusätzlich verpflichtet,
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neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müss... |
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