(1) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für die Erteilung von Auskünften nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes.
(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
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