Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist
1. |
in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben das Regierungspräsidium Darmstadt, |
2. |
im Übrigen das Regierungspräsidium. |
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