Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist

 

1.

in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben das Regierungspräsidium Darmstadt,

 

2.

im Übrigen das Regierungspräsidium.

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