§§ 1 - 8 1. Abschnitt Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen
§ 1 Allgemeine Anforderungen
(1) 1Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf
3. |
Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes, |
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. 2Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
(2) 1Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. 2Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
§ 2 Änderungen der Karten und Lagerisse
(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse
1Die Karten und Lagerisse sollen
1. |
bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000, |
2. |
in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000 |
angefertigt werden. 2Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.
§ 4 Titel der Karten und Lagerisse
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
1. |
die Art und den Namen der Berechtigung, |
2. |
die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht, |
3. |
die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, |
5. |
den Anfertigungsvermerk. |
§ 5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung
(1) 1Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. 2Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.
(2) 1Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. 2Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden.
(3) 1Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. 2Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung
1. |
der Feldeseckpunkte, soweit möglich, |
2. |
der Berechtigung (Name) und |
3. |
der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht. |
(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.
§ 6 Fundstellen
(1) 1Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, Fundstellen, koordinatenmäßig zu bestimmen. 2Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. 3Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. 4Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. 5Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
(2) 1Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. 2In dieser Darstellung sind
1. |
bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und |
2. |
bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue |
einzutragen. 3Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.
§ 7 Unterlagen
1Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. 2Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
§ 8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
(1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.
(2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
(3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für da...