Zusammenfassung

 
Überblick

Häufig kann für den gewerblichen oder industriellen Bereich nicht auf den Einsatz gefährlicher Stoffe bzw. Gemische verzichtet werden. So finden z. B. Epoxidharze oder Schwermetalle wegen ihrer besonderen Materialeigenschaften breite Anwendung, obwohl ihr Gefährdungspotenzial nachgewiesen ist. Substitution ist häufig nicht möglich, da es noch keine geeigneten Ersatzstoffe gibt. Aufgabe des Arbeitgebers ist dann, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu verringern. Dies kann erreicht werden durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Vor dem Einsatz müssen Arbeitsmittel – auch Gefahrstoffe – beschafft werden. Die Verantwortlichen in der Beschaffung sind wichtiger Teil eines wirksamen Arbeitsschutzkonzeptes. Dieser Beitrag zeigt insbesondere, welche Aufgaben einzelne Verantwortliche im Rahmen des Beschaffungsprozesses haben.

1 Verantwortliche und Beteiligte im Arbeitsschutz

Ein wirksamer Arbeits- und Umweltschutz kann nur erreicht werden, wenn alle Personen im Unternehmen mögliche Gefährdungen kennen und ihren Beitrag zu deren Vermeidung bzw. Verringerung leisten. Der Gesetzgeber legt Rechte und Pflichten fest:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Gefährdungen müssen vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG). Wichtige Forderung ist, zu prüfen, ob ein gesundheitsgefährdender Gefahrstoff durch einen anderen – nicht oder weniger gefährdenden – Stoff ersetzt werden kann (Substitution nach §§ 6 und 7 GefStoffV). Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden. Es gilt auch die Verpflichtung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 ArbSchG). In der Praxis überträgt der Arbeitgeber Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen (Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG). In jedem Fall trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten Arbeitgeber und Führungspersonal u. a. auch über Arbeitsmittel bzw. -verfahren (§§ 3 und 6 ASiG).
  • Führungskräfte bzw. Abteilungsleiter haben Vorbildfunktion und geben Anweisungen an die Beschäftigten, auch für sicheres und gesundes Arbeiten.
  • Alle Beschäftigten müssen eingebunden werden, z. B. durch Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung, Teilnahme an Unterweisungen sowie über ein betriebliches Vorschlagswesen. Mitwirkungspflichten der Beschäftigten regeln §§ 1516 ArbSchG.

2 Beschaffung als wichtiger Teil des Arbeitsschutzes

Die Verantwortlichen für Einkauf/Beschaffung nehmen eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz ein. Neben den klassischen Aufgaben, wie Bestellungen bündeln, Mengenrabatte aushandeln und rechtzeitig bestellen, ergeben sich aus der Forderung nach sicheren und gesunden Arbeitsplätzen weitere Aufgaben. Einkäufer benötigen dazu Informationen zu Beschaffenheit und Mengen der benötigten Arbeitsmittel – auch über mögliche Ersatzstoffe.

In großen Unternehmen erhalten die Verantwortlichen in der Beschaffung ihre Bestellungen aus verschiedenen Abteilungen. Verantwortung für den Arbeitsschutz können sie nur dann übernehmen, wenn Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt und geeignete Kommunikation der Beteiligten im Unternehmen gewährleistet sind. Die Beschaffung ist auf Informationen von Verantwortlichen im Arbeitsschutz und Bestellern angewiesen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt benötigen ihrerseits Informationen aus aktuellen Sicherheitsdatenblättern, um beim Erstellen von Betriebsanweisungen zu unterstützen. Wie eine wirksame Zusammenarbeit aussehen kann, zeigt Tab. 1 (vgl. Abschn. 6.1) am Beispiel "Einsatz eines neuen Gefahrstoffs".

Wichtige Informationsquellen im Unternehmen sind z. B.

  • Sicherheitsdatenblätter sowie technische Informationen, Produktdatenblätter u. Ä.,
  • Gefahrstoffverzeichnis,
  • Vorschlagswesen: Gibt es Alternativen?,
  • Ergebnisse aus Begehungen, ASA-Sitzung oder Gefährdungsbeurteilung: Gibt es Änderungen seit der letzten Bestellung?,
  • Relevante Rechtsvorschriften (Rechtskataster).

In Zusammenarbeit von Beschaffung, Arbeitsschutz, Führungskräften und Beschäftigten können wichtige Fragen geklärt werden. Checklisten ermöglichen eine systematische Bearbeitung:

  • Wurden relevante Vorschriften geändert und haben diese Änderungen Einfluss auf das Gefahrstoffmanagement?
  • Können Ersatzstoffe mit geringerer oder ohne Gefährdung eingesetzt werden (Substitution gem. § 6 GefStoffV)?
  • Werden für gleiche Tätigkeiten im Unternehmen unterschiedliche Stoffe benutzt? Können unterschiedliche Stoffe durch das gleiche Produkt ersetzt werden (s. Gefahrstoffverzeichnis)?
  • Wird bei der Auswahl der Stoffe auch der Aufwand für Schutzmaßnahmen berücksichtigt?
  • Ist das vorliegende Sicherheitsdatenblatt aktuell?
  • Werden Dienstleister und Fremdfirmen auch nach Kriterien der sicheren und gesundheitsgerechten Leistungserbringung berücksichtigt?

Regelmäßige Begehungen und Treffen der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sorgen für den nötigen Informationsaustausch, und machen u. a. auch Verbesserungen bezüglich Arbeitsmitt...

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