(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
1. |
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe, |
2. |
hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen, |
3. |
zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln, |
4. |
zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen, |
5. |
zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen, |
6. |
eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern, |
7. |
ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern, |
8. |
erworben wurde, |
9. |
abgegeben wurde, |
10. |
vernichtet wurde, |
11. |
zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und |
12. |
am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war. |
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. |
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und |
2. |
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. |
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
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