Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Mitbestimmungsfragen nicht im Verhandlungswege, kann nach § 76 BetrVG die Einigungsstelle diese Einigung quasi "erzwingen", indem sie einen Spruch erlässt, der die Betriebsparteien anschließend bindet. Das kann auch bei allen Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung notwendig werden. Wichtig ist dabei aber, dass die Einigungsstelle nicht über ihre Kompetenzen hinausgeht und zu einem unzulässigen Einigungsstellenspruch kommt, wie in der hier vorgestellten Entscheidung. Das BAG kommt zu folgendem Schluss:

Zitat

Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i. S. v. § 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge