Es gibt eine Reihe von Vorschriften, aus denen sich die Notwendigkeit einer Notfallplanung direkt oder indirekt ableitet.
2.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 10 ArbSchG fordert, dass der Arbeitgeber
- entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen ergreift, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind;
- dabei berücksichtigt, dass auch andere Personen anwesend sein können;
- dafür sorgt, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in den Bereichen Erste Hilfe, medizinische Notversorgung, Bergung und Brandbekämpfung;
- Beschäftigte benennt, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
2.2 Störfall-Verordnung
Mit der Störfall-Verordnung (StörfallV) wurde die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht umgesetzt.
Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, müssen nach § 3 "die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Störfälle zu verhindern". Bei der Erfüllung dieser Pflicht müssen sie berücksichtigen:
- Betriebliche Gefahrenquellen,
- umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser,
- Eingriffe Unbefugter.
Darüber hinaus fordert die StörfallV, dass die Betriebe vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
§ 5 StörfallV weist darauf hin, dass Anlagen nach der StörfallV mit den "erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen …" sind.
Für Betreiber von Betriebsbereichen, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder übertreffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2) gelten erweiterte Pflichten. Sie müssen z. B. einen Sicherheitsbericht gem. § 9 und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10) erstellen.
Aus dem Sicherheitsbericht gem. § 9 StörfallV muss hervorgehen:
- Ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie ein Sicherheitsmanagement zur Einhaltung des Konzepts.
- Dass Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen wurden.
- Dass die Auslegung, Errichtung und Unterhaltung (inkl. Wartung) aller Teile so erfolgt, dass sie ausreichend und zuverlässig sind.
- Dass interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen.
- Dass die erforderlichen Informationen für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht wurden.
Die notwendigen Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen gem. § 10 sind in Anhang IV StörfallV aufgeführt:
- Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist;
- Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist;
- für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;
- Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;
- Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
- Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie ggf. zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;
- Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.
2.3 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention"
Gemäß § 22 DGUV-V 1 muss der Unternehmer die Maßnahmen planen, treffen und überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, Explosionen, unkontrollierten Austretens von Stoffen und sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
2.4 Arbeitsstättenverordnung
§ 4 ArbStättV fordert vom Arbeitgeber, dass er Vorkehrungen trifft, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber muss einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieses Plans müssen in angemessenen...