1.1 Trinkwasser
Im Allgemeinen versorgen kommunale Wasserversorger oder Wasserverbände Unternehmen mit Wasser in Trinkwasserqualität, dazu wird Wasser aus Grundwasser, Quellen, Uferfiltrat oder Talsperren (Rohwasser) aufbereitet.
Zum Teil nutzen Unternehmen auch Grundwasser bzw. Wasser aus oberirdischen Gewässern, das sie selbst behandeln, um Trinkwasserqualität zu erreichen.
Es gelten in beiden Fällen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Trinkwasser muss "rein und genusstauglich" sein (§ 5 TrinkwV), die menschliche Gesundheit darf nicht geschädigt werden (§ 37 IfSG). Mikrobiologische Anforderungen legt § 6 TrinkwV fest. Chemische Inhaltsstoffe dürfen nach § 7 TrinkwV bestimmte Konzentrationen nicht überschreiten.
Trinkwasserverordnung 2023
Die Trinkwasserverordnung setzt die europäische Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) um. In der Neufassung von 2023 sind verpflichtende Regelungen zu Risikobewertung bzw. Risikomanagement (Einzugsgebiet bis Entnahmearmatur beim Verbraucher) enthalten. Es findet eine Prüfung des Risikomanagements und eine Genehmigung des Untersuchungsplans durch das Gesundheitsamt statt. Neue Anforderungen gelten bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan. Neue Qualitätsparameter werden eingeführt wie z. B. somatische Coliphagen, Microcystin-LR, PFAS und Bisphenol A. Verschärfungen bei Parametern wie Blei, Chrom und Arsen werden festgelegt: So müssen z. B. Bleirohrleitungen grundsätzlich bis 12.01.2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen ausgetauscht oder stillgelegt werden. Es werden außerdem neue Informationspflichten der Betreiber festgelegt.
1.2 Untersuchungspflicht auf Legionellen
Die TrinkwV regelt u. a. auch die Untersuchungspflicht auf Legionellen für bestimmte Betreiber von mobilen oder zeitweiligen sowie Gebäude-Wasserversorgungsanlagen: Unternehmen, die Duschen für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen, fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der TrinkwV.
Untersuchungsintervalle auf Legionellen mindestens alle 3 Jahre
Untersuchungspflicht besteht für den Vermieter von Wohnungen oder den Besitzer eines Fitnessstudios, wenn eine Anlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist und Trinkwasser vernebelt wird (z. B. in Duschen). Die erste Untersuchung muss bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgt sein. Grundsätzlich gilt: Das Untersuchungsintervall beträgt für sog. gewerbliche Tätigkeiten 3 Jahre, bei sog. öffentlichen Tätigkeiten wird eine jährliche Untersuchung gefordert (§ 31 TrinkwV). Definitionen von gewerblichen bzw. öffentlichen Tätigkeiten liefert § 2 Nr. 8 bzw. 9 TrinkwV. Untersuchungen auf Legionellen dürfen nur Untersuchungsstellen durchführen, die nach § 40 TrinkwV zugelassen sind.
Chemische Inhaltsstoffe dürfen nach § 7 TrinkwV bestimmte Konzentrationen nicht überschreiten.
1.3 Betriebswasser
Wasser wird in Industrie und Handwerk benötigt, u. a. zum:
- Spülen und Reinigen, z. B. bei der Oberflächenbehandlung,
- Ansetzen von wässrigen Lösungen, z. B. wasserhaltige Kühlschmierstoffe,
- Kühlen, z. B. beim Schleifen, zum Abführen von Prozesswärme,
- Löschen bei der Brandbekämpfung.
Ist für bestimmte betriebliche Prozesse keine Trinkwasserqualität erforderlich, so kann, zusätzlich zum bezogenen Trinkwasser, Wasser z. B. aus Flüssen oder Seen genutzt werden. Auch das Auffangen von Regenwasser in Zisternen zur späteren Verwendung ist zulässig.
Betriebswasser muss Mindeststandards erfüllen, je nach Verwendungszweck wird z. B. kalkarmes, mineralarmes oder algenfreies Wasser benötigt. Es empfiehlt sich daher, ggf. die Wasserqualität zu untersuchen.
Verwendungszweck bestimmt die erforderliche Qualität
In Lebensmittelbetrieben (beim Herstellen, Behandeln, Konservieren und zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln) muss grundsätzlich Trinkwasser verwendet werden (§ 2 Nr. 1 b TrinkwV und LMHV). Dies gilt z. B. in Großküchen oder bei der Lebensmittelherstellung.
Während Wasserspülungen von Toiletten auch mit sog. Grauwasser (z. B. Wasser vom Händewaschen oder Duschen) betrieben werden können, muss zum Händewaschen und Duschen Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden, um Infektionen zu vermeiden und die Gesundheit nicht zu gefährden.
Betriebswasser kann u. a. zum Löschen im Brandfall oder zum Bewässern der Grünflächen auf dem Betriebsgelände verwendet werden (z. B. aufgefangenes Regenwasser, Oberflächenwasser).
Bei der Planung von Neubauten kann es sinnvoll sein, getrennte Trinkwasser- und Grau- oder Betriebswasserinstallationen einzubauen.
Kennzeichnung erforderlich
Werden im Unternehmen sowohl Trinkwasser als auch Betriebs- oder Grauwasser genutzt, so müssen (vgl. § 13 Abs. 4 TrinkwV)
- Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme "dauerhaft und unverwechselbar" gekennzeichnet sein sowie
- Entnahmestellen dauerhaft gekennzeichnet und gegen nicht bestimmungsgemäßen "versehentlichen" Gebrauch gesichert sein (Gebotszeichen "Trinkwasser" bzw. Verbotszeichen P005 "Kein Trinkwasse...